Reiserücktritts- und reiseassistenzversicherung
Warum eine Versicherung abschließen?
1) Was ist der Zweck der Versicherung?
Der Zweck der Versicherung besteht darin, dem Reisenden mehr Geldschrankheit zu geben, sobald die Buchung formalisiert ist. Mit dem Abschluss der Versicherung hat der Kunde Anspruch auf die verschiedenen in der Police enthaltenen Assistance-Leistungen sowie auf die Deckung der in der Police angegebenen Reiserücktrittskosten.
2) Wer sind die Versicherten dieser Police?
Alle Kunden, die die Reise-Assistance und die Reiserücktrittsversicherung der ARAG abschließen.
3) Wie lange ist die Police gültig?
Die Gültigkeit der Versicherungspolice erstreckt sich vom Beginn der Reise bis zur Rückkehr des Kunden an seinen gewöhnlichen Wohnsitz oder, im Falle der Notwendigkeit der Einweisung in ein medizinisches Zentrum, bis zur Einweisung in ein medizinisches Zentrum, das maximal 25 km vom Wohnort des Reisenden entfernt ist.
Ebenso verlängert sich der Versicherungsschutz nicht über 16 Tage nach Antritt der Reise.
4) Welcher territoriale Geltungsbereich wird abgedeckt?
Die Garantien der Police gelten für Reisen nach Spanien, Europa oder in die ganze Welt und das Fürstentum Andorra.
Es ist zu beachten, dass die Leistungen der medizinischen und gesundheitlichen Betreuung gelten, wenn der Reisende mehr als 100 km von seinem gewöhnlichen Wohnsitz entfernt ist, oder auf einer anderen Insel im Falle der Balearen und der Kanarischen Inseln, auch wenn die Entfernung geringer ist als die vorgenannten Werte. Die übrigen vorgenannten Leistungen kommen zur Anwendung, wenn sich der Versicherte mehr als 30 km (dreißig) von seinem gewöhnlichen Wohnsitz entfernt, bzw. 15 km (fünfzehn) auf den Balearen und den Kanarischen Inseln.
5) Welche Garantien werden durch die Versicherung abgedeckt?
5.1) Medizinische und gesundheitliche Versorgung
Die ARAG übernimmt bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro pro Reisenden die Kosten für die folgenden Leistungen, wenn diese im Ausland, in Spanien oder im Fürstentum Andorra erbracht werden:
a) Versorgung durch medizinische Notfallteams und Spezialisten.
b) Ergänzende medizinische Untersuchungen.
c) Krankenhausaufenthalte, Behandlungen und chirurgische Eingriffe.
d) Bereitstellung von Arzneimitteln bei Krankenhausaufenthalt oder Erstattung der Kosten für Arzneimittel bei Verletzungen oder Krankheiten, die keinen Krankenhausaufenthalt erfordern.
e) Behandlung akuter Zahnprobleme, d. h. solcher, die aufgrund von Infektionen, Schmerzen oder Traumata eine Notfallbehandlung erfordern.
Die zahnärztlichen Kosten sind in jedem Fall auf 100 Euro oder den Gegenwert in Landeswährung begrenzt.
5.2) Rückführung oder sanitärer Transport von Verwundeten oder Kranken
Im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit des Reisenden übernimmt die ARAG die Kosten:
a) Die Kosten für den Transport mit einem Krankenwagen zur nächsten Klinik oder zum nächsten Krankenhaus.
b) Die Kontrolle durch ihr medizinisches Team, das sich mit dem behandelnden Arzt des verletzten oder erkrankten Versicherten in Verbindung setzt, um die geeigneten Maßnahmen für die beste Behandlung und die geeignetsten Mittel für eine eventuelle Verlegung in ein anderes, geeigneteres Krankenhaus oder an den Wohnort des Versicherten zu bestimmen.
c) Die Kosten für den Transport der verletzten oder erkrankten Person mit dem am besten geeigneten Transportmittel in das vorgeschriebene Krankenhaus oder an ihren üblichen Wohnort.
Wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Spanien hat, wird er an den Ort zurückgebracht, an dem die Reise in Spanien beginnt.
5.3) Überführung oder Transport des verstorbenen Versicherten
Im Falle des Todes eines Versicherten organisiert die ARAG die Überführung des Leichnams zum Bestattungsort in Spanien und übernimmt die Kosten dafür. Die Kosten für die Beerdigung und die Zeremonie sind nicht inbegriffen.
Die ARAG übernimmt die Rückführung eines mitreisenden Versicherten, der den Leichnam zum Ort der Beerdigung in Spanien begleitet. Falls der Versicherte seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Spanien hat, wird er an den Ort zurückgebracht, an dem die Reise in Spanien beginnt.
5.4) Kosten für die Stornierung der Reise
Die ARAG garantiert die Erstattung von Reiserücktrittskosten, die aus einem der folgenden Gründe entstehen, sofern sie nach Abschluss der Versicherung eintreten und die Reise vor Reisebeginn storniert wird:
1) Aufgrund des Todes, eines Krankenhausaufenthalts von mindestens einer Nacht, einer schweren Krankheit oder eines schweren körperlichen Unfalls von:
a) des Reisenden oder eines seiner unmittelbaren Familienangehörigen (Verwandte bis zum zweiten Grad der Blutsverwandtschaft).
b) Von der Person, die während der Reise das Sorgerecht für die minderjährigen oder behinderten Kinder am gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
c) des direkten Stellvertreters des Reisenden an seinem Arbeitsplatz, sofern dieser Umstand den Reisenden daran hindert, die Reise gemäß den Anforderungen des Unternehmens, bei dem er angestellt ist, anzutreten.
Schwere Krankheit" bedeutet eine gesundheitliche Veränderung, die einen Krankenhausaufenthalt oder Bettruhe innerhalb von 7 Tagen vor der Reise erfordert und die es dem Reisenden medizinisch unmöglich macht, die Reise am geplanten Datum anzutreten.
Schwerer Unfall" bedeutet eine vom Opfer nicht beabsichtigte Körperverletzung, die auf eine plötzliche Einwirkung von außen zurückzuführen ist und die es dem Reisenden nach Ansicht eines Arztes unmöglich macht, die Reise am vorgesehenen Datum anzutreten, oder die für eines der oben genannten Familienmitglieder ein Todesrisiko darstellt.
Betrifft die Krankheit eine der vorgenannten Personen außer dem Reisenden, so gilt sie als schwerwiegend, wenn sie einen Krankenhausaufenthalt von mindestens einer Nacht oder eine Bettlägerigkeit von mindestens drei Tagen erforderlich macht oder die Gefahr eines unmittelbar bevorstehenden Todes einschließt.
2) Vorladung des Reisenden als Partei, Zeuge oder Geschworener in einem Gerichtsverfahren.
3) Die Vorladung als Mitglied eines Wahllokals.
4) Die Teilnahme an offiziellen Prüfungen, die von einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben werden, nachdem die Versicherung abgeschlossen wurde.
5) Schwere Schäden durch Brand, Explosion, Diebstahl oder Naturgewalt an der Haupt- oder Nebenwohnung oder an den Geschäftsräumen, wenn der Reisende einen freien Beruf ausübt oder ein Unternehmen leitet und seine Anwesenheit zwingend erforderlich ist.
6) Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Reisenden. In keinem Fall tritt diese Garantie aufgrund der Beendigung des Arbeitsvertrags, des freiwilligen Ausscheidens oder des Nichtbestehens der Probezeit in Kraft. In jedem Fall muss die Versicherung vor der schriftlichen Mitteilung des Unternehmens an den Arbeitnehmer abgeschlossen worden sein.
7) Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit in einem anderen Unternehmen als dem, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, mit einem Arbeitsvertrag von mindestens sechs Monaten und unter der Voraussetzung, dass die Aufnahme der Tätigkeit nach der Anmeldung der Reise und somit nach dem Abschluss der Versicherung erfolgt.
8) Parallel abgegebene Einkommensteuererklärung, die vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen durchgeführt wird und zu einem vom Reisenden zu zahlenden Betrag von mehr als 600 € führt.
9) Piraterie in der Luft, zu Lande oder zur See, die es dem Reisenden unmöglich macht, seine Reise zu den geplanten Datenen anzutreten.
10) Forderung nach einem chirurgischen Eingriff bei dem Reisenden sowie nach medizinischen Untersuchungen vor einem solchen Eingriff.
11) Aufforderung zu medizinischen Untersuchungen des Reisenden oder von Verwandten ersten oder zweiten Grades, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst in Notfällen durchgeführt werden, sofern sie durch die Schwere des Falls gerechtfertigt sind.
12) Schwerwiegende Schwangerschaftskomplikationen, die die Versicherte, ihren Ehegatten oder Lebensgefährten oder eine Person, die als solche ständig mit der Versicherten zusammenlebt, auf ärztliche Anordnung zu einer Ruhepause oder einem Krankenhausaufenthalt zwingen, vorausgesetzt, dass diese Komplikationen nach Abschluss der Versicherung eingetreten sind und den Fortbestand oder die notwendige Entwicklung der Schwangerschaft ernsthaft gefährden.
13) Vorzeitige Entbindung des Reisenden.
14) Polizeiliche Festnahme des Reisenden, die nach Abschluss der Versicherung erfolgt und mit den Daten der Reise zusammenfällt.
15) Dringender Antrag auf Eintritt in die Streitkräfte, die Polizei oder die Feuerwehr, sofern er nach Abschluss der Versicherung gestellt wird.
16) Stornierung der Person, die den Versicherten auf der Reise begleiten soll, die gleichzeitig mit dem Reisenden angemeldet und im Rahmen desselben Vertrags versichert ist, sofern die Stornierung auf einen der oben genannten Gründe zurückzuführen ist und der Reisende infolgedessen allein reisen muss.
17) Stornierung eines Verwandten des Reisenden, der den Reisenden auf der Reise begleiten soll, der zur gleichen Zeit wie der Reisende angemeldet und durch denselben Vertrag versichert ist, sofern die Stornierung auf einen der oben genannten Gründe zurückzuführen ist.
6) Besondere Ausschlüsse von der Stornierungskostengarantie
In keinem Fall werden Stornierungskosten aus den folgenden Gründen übernommen:
a) Eine kosmetische Behandlung, eine Kur, eine Kontraindikation für eine Flugreise, das Fehlen oder die Kontraindikation einer Impfung, die Unmöglichkeit, die empfohlene präventive medizinische Behandlung an bestimmten Reisezielen zu befolgen, der freiwillige Abbruch einer Schwangerschaft, Alkoholismus, der Konsum von Drogen und Betäubungsmitteln, es sei denn, diese wurden von einem Arzt verschrieben und werden in der angegebenen Weise konsumiert.
b) Psychische, geistige oder nervöse Erkrankungen und Depressionen ohne Krankenhausaufenthalt oder solche, die einen Krankenhausaufenthalt von weniger als sieben Tagen rechtfertigen. Vorbestehende chronische Leiden oder Krankheiten sowie deren Folgen.
c) Krankheiten, die innerhalb von 30 Tagen vor dem Datum der Reisebuchung und dem Datum des Versicherungsabschlusses behandelt oder medizinisch versorgt wurden.
d) Teilnahme an Wetten, Wettkämpfen, Wettbewerben, Duellen, Verbrechen, Kämpfen, außer in Fällen legitimer Selbstverteidigung.
e) Epidemien, Pandemien, medizinische Quarantäne, Umweltverschmutzung und Naturkatastrophen sowohl im Herkunftsland als auch im Zielland der Reise.
f) Erklärte oder unerklärte Kriege (zivil oder ausländisch), Unruhen, Volksbewegungen, terroristische Handlungen, jede Einwirkung einer radioaktiven Quelle sowie die bewusste Missachtung offizieller Verbote.
g) Nichtvorlage der für eine Reise erforderlichen Dokumente, wie Reisepass, Visum, Fahrkarten, Impfausweis oder Impfpass, aus welchem Grund auch immer.
h) Böswillige Handlungen sowie vorsätzlich herbeigeführte Selbstverletzungen, Selbstmord oder Selbstmordversuche.
7) Bekomme ich im Falle eines Problems während der Reise die nicht genommene Urlaubszeit erstattet?
In der Tat erstattet die ARAG bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro einen Betrag pro nicht angetretenem Urlaubstag. Dieser Betrag wird ermittelt, indem der vertraglich vereinbarte Buchungsbetrag durch die Anzahl der für die Reise vorgesehenen Tage geteilt und mit der Anzahl der nicht angetretenen Urlaubstage multipliziert wird, vorbehaltlich des Nachweises der Kosten für den Urlaub.
Diese Garantie gilt ausschließlich, wenn der Reisende gezwungen ist, seine Reise vorzeitig abzubrechen und nach Hause zurückzukehren, und zwar aus einem der in der Garantie für Reiserücktrittskosten genannten Gründe und auch vorbehaltlich ihrer spezifischen Ausschlüsse, die nach Beginn der Reise eintreten und dem Reisenden vorher nicht bekannt waren.
8) Was geschieht, wenn sich die vertraglich vereinbarten Leistungen ändern?
* Außerplanmäßiger Abflug: Die ARAG leistet eine Entschädigung von 30 Euro je 6 volle Stunden Verspätung, höchstens jedoch 180 Euro.
* Abfahrt eines außerplanmäßigen Ersatztransportes: Die ARAG entschädigt mit 30 Euro je 6 volle Stunden Verspätung, höchstens jedoch mit 180 Euro.
* Für den Wechsel von Hotels/Appartements: Die ARAG entschädigt mit 30 Euro pro Tag für einen Hotel- oder Appartementwechsel, sofern dieser in einem geringeren Umfang als ursprünglich geplant erfolgt, und bis zu einer Höchstgrenze von 180 Euro.
Die Entschädigungszahlungen, die sich aus der Anwendung dieser Garantie ergeben, sind nicht kumulierbar.
9) Was passiert, wenn ich aufgrund einer Verspätung des vertraglich vereinbarten Transports zusätzliche Kosten habe?
10) Welche Umstände und Zahlungen sind von der Deckung ausgeschlossen?
Die vertraglich vereinbarten Garantien umfassen in keinem Fall:
a) Ereignisse, die der Reisende absichtlich herbeigeführt hat oder die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Reisenden beruhen.
b) Vorbestehende oder chronische Krankheiten sowie deren Folgen, an denen der Reisende vor Antritt der Reise gelitten hat.
c) Tod durch Selbstmord oder Verletzungen oder Krankheiten, die durch einen Selbstmordversuch entstanden sind oder die sich der Reisende absichtlich selbst zugefügt hat, sowie solche, die auf rechtswidrige Handlungen des Reisenden zurückzuführen sind.
d) Krankheiten oder pathologische Zustände, die durch die Einnahme von Alkohol, psychotropen Drogen, Halluzinogenen oder anderen Drogen oder Substanzen mit ähnlichen Eigenschaften hervorgerufen werden.
e) Ästhetische Behandlungen und die Versorgung mit oder der Ersatz von Hörgeräten, Kontaktlinsen, Brillen, Orthesen und Prothesen im Allgemeinen sowie Kosten im Zusammenhang mit Entbindung oder Schwangerschaft und jeder Art von psychischen Erkrankungen.
f) Verletzungen oder Krankheiten, die sich aus der Teilnahme des Reisenden an Wetten, Wettkämpfen oder Sportveranstaltungen, der Ausübung von Ski- und anderen Wintersportarten oder Abenteuersportarten (einschließlich Wandern, Trekking und ähnlichen Aktivitäten) sowie der Rettung von Personen auf See, in den Bergen oder in Wüstengebieten ergeben.
g) Die Fälle, die sich direkt oder indirekt aus Ereignissen ergeben, die durch Kernenergie, radioaktive Strahlung, Naturkatastrophen, kriegerische Handlungen, Unruhen oder terroristische Handlungen hervorgerufen werden.
h) Jede Art von medizinischen oder pharmazeutischen Ausgaben von weniger als 9 Euro.
11) Wie hoch sind die Deckungssummen dieser Police?
Die Arag übernimmt die Kosten, die in jedem der in der Police genannten Abschnitte angegeben sind, und zwar jeweils im Rahmen der in den einzelnen Garantien festgelegten Höchstbeträge.
12) Verfügt die Police über eine private Haftpflichtversicherung?
Ja, die ARAG übernimmt bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro die Geldentschädigungen, die gemäß Artikel 1.902 bis 1.910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Reisenden verlangt werden können, ohne dass sie eine persönliche Strafe darstellen oder die zivilrechtliche Haftung ergänzen. Unbeschadet der in der Police vorgesehenen Ausnahmen.
Hier können Sie die ALLGEMEINEN UND BESONDEREN BEDINGUNGEN der PERSÖNLICHEN REISEZUSATZVERSICHERUNG herunterladen. Wir empfehlen Ihnen, diese vor der Buchung zu lesen.
N. Politik: 55-0707177
ARAG SE, Sucursal en España, Roger de Flor, 16, 08018 - Barcelona
Telfs.- 93 485 89 06 - 902 11 41 49, e-mail: sam@arag.es http://www.arag.es